VW Herne farbe
Satzung

                           VW Herne farbe      

Satzung

der Verkehrswacht Herne e.V.

 

Die seit dem 08.11.1961 bestehende Satzung der Kreis-Verkehrswacht Herne e. V.

(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.11.1973)

wird durch die Mitgliederversammlung vom 23.11.1982 gem. § 14 dieser Satzung

wie folgt geändert:

 

§ 1

Name, Farben, Symbol, Gründungstag

Der Verein führt den Namen  Verkehrswacht Herne e. V.

Seine Farben sind grün und weiß. Vereinssymbol ist das grüne Kreuz im weißen

Feld mit grünem Rand ( mit Inschrift „Sicherheit im Verkehr - Verkehrswacht“)

Gründungsstag ist der 08. November 1961.

Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e. V. in

Düsseldorf.

§2

Zweck

Der Verein hat den Zweck, innerhalb des Gebietes der Stadt Herne ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom

24.12.1953 die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern und

Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele verfolgen,

zusammenzufassen.

Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und Verkehrsmoral

bei allen Verkehrsteilnehmern. Er fördert die Verkehrserziehung in der Schule

und Kindergärten.

 

Der Verein ist anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer. In dieser

Eigenschaft berät er die Behörden und nimmt zu den Problemen des

Straßenverkehrs, soweit sie seine Sicherheit und die Vermeidung von

Verkehrsunfällen betreffen Stellung.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Ein Gewinn wird nicht erstrebt, etwaige Gewinne dürfen nur für die

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4

Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in Herne, seinen Gerichtsstand in Herne.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins:

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Vereinsversammlung

d) zwei Kassenprüfer

 

§ 6

Vorstand

 Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender

2. stellvertr. Vorsitzender,

3. Schatzmeister

Der Vorsitzende nimmt gleichzeitig die Geschäftsführung wahr.

Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 Der Verein wird vertreten von den Vorstandsmitgliedern u 1. und/oder 2

.Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Es kann durch Zuruf gewählt werden. In der Vereinsversammlung sind aktiv wahlberechtigt: Alle eingeschriebenen Mitglieder der Verkehrswacht Herne e.V. Wählbar ist, soweit sein Einverständnis vorliegt, jeder Verkehrsteilnehmer

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder in einer Vorstandssitzung anwesend sind.In den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, den Vorsitz. Im Beirat ist ihm Wort jederzeit außerhalb der

Rednerliste zu erteilen. Sinngemäß Gilt das auch für den offiziellen Vertreter des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.

 

§ 7

Beirat

Der Beirat, der den Vorstand in bestimmten Fachfragen berät, besteht aus

mindestens 5 Personen, die vom Vorstand berufen werden. Für die Berufung kommen

Persönlichkeiten in Frage, die als Repräsentanten der Verkehrsteilnehmer,

Vertreter der einschlägigen Behörden und Organisationen, Vereine, der Presse

usw. zu gelten haben.

Mit der Annahme der Berufung erwirbt das Beiratsmitglied die Mitgliedschaft des

Vereins.

 

§ 8

Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im

Jahr, einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter genau Angabe

des Beratungsgegenstandes die Einberufung fordert.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter der Angabe der Tagesordnung,

zwei Wochen vor Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.

Übertragung des Stimmrechts durch schriftliche oder mündliche Vollmacht ist ausgeschlossen.

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt

 

§ 9

Mitglieder

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme als

Mitglied des Vereins erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung durch

Beschluss des Vorstandes.

 

§ 10

Ehrenmitglieder

Durch Beschluss der Mitgliedversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes

Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins

besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 11

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann

nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres

erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die

Mitgliedversammlung, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins

gröblich verstoßen hat. Eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses im ordentlichen

Rechtswege ist ausgeschlossen.

 

§ 12

Beitrag

Der Mindestbeitrag beträgt jährlich:

  a) für natürliche Personen   € 10,00

  b) für juristische Personen  € 15,00

Die Zahlung in Raten kann in Einzelfällen mit dem Vorstand vereinbart oder vom

Vorstand für Mitgliedsgruppen festgesetzt werden.

Soweit die Zahlung des Beitrages in einer Summe vereinbart ist, muss die Zahlung

innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres erfolgt sein.

Dem Vorstande ist anheimgestellt, den Betrag in besonderen Einzelfällen zu

ermäßigen oder zu erlassen.

 

§ 13

Jahreshauptversammlung

In den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres hat eine Jahreshauptversammlung

stattzufinden. In dieser hat der Vorstand den Geschäfts- und Kassenbericht zu

erstatten. Die Kassenprüfer, die in einer vorausgegangenen Vereinsversammlung

zu wählen sind, haben über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

Im Anschluss an den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beschließt die

Jahreshauptversammlung über die Entlastung der Vorstandes.

In der Jahreshauptversammlung, die eine Vereinsversammlung im Sinne des § 8 in

dieser Satzung ist, wird die Vorstandswahl vorgenommen, die in der Einladung

als besonderer Punkt der Tagesordnung aufzuführen ist.

 

§ 14

Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der Erschienenen und,

wenn gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliedversammlung die vorgeschlagene

Änderung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben ist, beschlossen werden.

 

§ 15

Protokollführung

Über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Vereins- und Jahreshauptver-

sammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern

zu unterzeichnen sind.

Jedes Protokoll bedarf in der darauffolgenen offiziellen Zusammenkunft des

Vorstandes oder des Vereins der Genehmigung.

 

§ 16

Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung, die gem.

§ 8 dieser Satzung zu diesem Zweck schriftlich einberufen sein muss.

Die Auflösung kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder

mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

Die Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e. V. ist Gelegenheit zur Teilnahme

an den die Auflösung betreffenden Vorstandssitzungen und an der sich mit der

Auflösung befassenden Vereinsversammlung zu geben.

Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu verwenden ist. Dürfen erst nach Einwilligung des

zuständigen Finanzamtes Herne-Ost ausgeführt werden.