|
Satzung
der Verkehrswacht Herne e.V.
Die seit dem 08.11.1961 bestehende Satzung der Kreis-Verkehrswacht Herne e. V.
(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.11.1973)
wird durch die Mitgliederversammlung vom 23.11.1982 gem. § 14 dieser Satzung
wie folgt geändert:
§ 1
Name, Farben, Symbol, Gründungstag
Der Verein führt den Namen Verkehrswacht Herne e. V.
Seine Farben sind grün und weiß. Vereinssymbol ist das grüne Kreuz im weißen
Feld mit grünem Rand ( mit Inschrift „Sicherheit im Verkehr - Verkehrswacht“)
Gründungsstag ist der 08. November 1961.
Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e. V. in
Düsseldorf.
§2
Zweck
Der Verein hat den Zweck, innerhalb des Gebietes der Stadt Herne ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1953 die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern und
Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele verfolgen,
zusammenzufassen.
Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und Verkehrsmoral
bei allen Verkehrsteilnehmern. Er fördert die Verkehrserziehung in der Schule
und Kindergärten.
Der Verein ist anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer. In dieser
Eigenschaft berät er die Behörden und nimmt zu den Problemen des
Straßenverkehrs, soweit sie seine Sicherheit und die Vermeidung von
Verkehrsunfällen betreffen Stellung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Ein Gewinn wird nicht erstrebt, etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4
Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
Der Verein hat seinen Sitz in Herne, seinen Gerichtsstand in Herne.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Vereinsversammlung
d) zwei Kassenprüfer
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. stellvertr. Vorsitzender,
3. Schatzmeister
Der Vorsitzende nimmt gleichzeitig die Geschäftsführung wahr.
Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird vertreten von den Vorstandsmitgliedern u 1. und/oder 2
.Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Es kann durch Zuruf gewählt werden. In der Vereinsversammlung sind aktiv wahlberechtigt: Alle eingeschriebenen Mitglieder der Verkehrswacht Herne e.V. Wählbar ist, soweit sein Einverständnis vorliegt, jeder Verkehrsteilnehmer
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder in einer Vorstandssitzung anwesend sind.In den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, den Vorsitz. Im Beirat ist ihm Wort jederzeit außerhalb der
Rednerliste zu erteilen. Sinngemäß Gilt das auch für den offiziellen Vertreter des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.
§ 7
Beirat
Der Beirat, der den Vorstand in bestimmten Fachfragen berät, besteht aus
mindestens 5 Personen, die vom Vorstand berufen werden. Für die Berufung kommen
Persönlichkeiten in Frage, die als Repräsentanten der Verkehrsteilnehmer,
Vertreter der einschlägigen Behörden und Organisationen, Vereine, der Presse
usw. zu gelten haben.
Mit der Annahme der Berufung erwirbt das Beiratsmitglied die Mitgliedschaft des
Vereins.
§ 8
Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im
Jahr, einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter genau Angabe
des Beratungsgegenstandes die Einberufung fordert.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter der Angabe der Tagesordnung,
zwei Wochen vor Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.
Übertragung des Stimmrechts durch schriftliche oder mündliche Vollmacht ist ausgeschlossen.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
§ 9
Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme als
Mitglied des Vereins erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung durch
Beschluss des Vorstandes.
§ 10
Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliedversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes
Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 11
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann
nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres
erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliedversammlung, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins
gröblich verstoßen hat. Eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses im ordentlichen
Rechtswege ist ausgeschlossen.
§ 12
Beitrag
Der Mindestbeitrag beträgt jährlich:
a) für natürliche Personen € 10,00
b) für juristische Personen € 15,00
Die Zahlung in Raten kann in Einzelfällen mit dem Vorstand vereinbart oder vom
Vorstand für Mitgliedsgruppen festgesetzt werden.
Soweit die Zahlung des Beitrages in einer Summe vereinbart ist, muss die Zahlung
innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres erfolgt sein.
Dem Vorstande ist anheimgestellt, den Betrag in besonderen Einzelfällen zu
ermäßigen oder zu erlassen.
§ 13
Jahreshauptversammlung
In den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres hat eine Jahreshauptversammlung
stattzufinden. In dieser hat der Vorstand den Geschäfts- und Kassenbericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer, die in einer vorausgegangenen Vereinsversammlung
zu wählen sind, haben über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
Im Anschluss an den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beschließt die
Jahreshauptversammlung über die Entlastung der Vorstandes.
In der Jahreshauptversammlung, die eine Vereinsversammlung im Sinne des § 8 in
dieser Satzung ist, wird die Vorstandswahl vorgenommen, die in der Einladung
als besonderer Punkt der Tagesordnung aufzuführen ist.
§ 14
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der Erschienenen und,
wenn gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliedversammlung die vorgeschlagene
Änderung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben ist, beschlossen werden.
§ 15
Protokollführung
Über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Vereins- und Jahreshauptver-
sammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen sind.
Jedes Protokoll bedarf in der darauffolgenen offiziellen Zusammenkunft des
Vorstandes oder des Vereins der Genehmigung.
§ 16
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung, die gem.
§ 8 dieser Satzung zu diesem Zweck schriftlich einberufen sein muss.
Die Auflösung kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
Die Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e. V. ist Gelegenheit zur Teilnahme
an den die Auflösung betreffenden Vorstandssitzungen und an der sich mit der
Auflösung befassenden Vereinsversammlung zu geben.
Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu verwenden ist. Dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes Herne-Ost ausgeführt werden.
|